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Hörgeräte Marken

Hörgeräte und Krankenkasse: Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse

Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die Kosten eines Hörgeräts zu übernehmen, wenn dieses medizinisch notwendig ist und von einem HNO-Arzt verordnet wurde. In der Praxis schrumpft der Zuschuss der Krankenkasse jedoch auf einen kleinen Festbetrag zusammen. Statt einer vollen Kostenübernahme werden nur pauschale Teilbeträge ausgezahlt. Mit diesen können Sie lediglich Hörgeräte kaufen, die eine Grundversorgung darstellen.

Hörgeräte Beratung

Schwerhörige Menschen, die ein neues Hörgerät kaufen möchten, müssen häufig Kosten im vierstelligen Bereich einplanen und finanzieren. Die durchschnittlichen Kosten eines Mittelklasse-Hörgeräts liegen bei 1.800 Euro. Die Krankenkassen übernehmen dabei keine Kosten, die über eine medizinisch notwendige Versorgung hinausgehen. Die Folge: Die Kosten werden nur zum Teil erstattet, den Großteil müssen Betroffene selbst zuzahlen. Alle großen Hörgerätehersteller bieten Hörgeräte an, die vollständig von der Krankenkasse bezahlt werden und für Sie kostenlos sind. Kassenhörgeräte werden gerne von Akustikern „verschwiegen“, als Zweite-Klasse Hörgeräte bezeichnet und in Extremfällen sogar bewusst falsch angepasst, damit der Kunde ein kostenpflichtiges Modell kauft. Der Grund: Akustiker verdienen nichts an Kassenhörgeräten.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse bei Hörgeräten?

In Deutschland werden etwa 2.000 Hörgeräte angeboten, die im Durchschnitt zwischen 800 und 1.800 Euro kosten. Die Preise von besonders gut ausgestatteten High-End Geräten sind sehr hoch und liegen zwischen 3.000 bis 4.500 Euro. Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten, die für eine medizinische Grundversorgung notwendig sind. Kann ein teures Hörgerät medizinisch begründet werden, müssen Krankenkassen auch Kosten bezahlen, die über die Festbeträge hinausgehen (Behinderungsausgleich). Dabei handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen. Ist das Kassenhörgerät nicht dazu in der Lage, Ihre Schwerhörigkeit medizinisch wirksam zu korrigieren, können Krankenkassen unter Umständen auch teurere Hörgeräte bezahlen.

Krankenkasse Hörgeräte Foto: © Kunertus / Shutterstock

Wenn eine medizinisch plausible Begründung nicht vorliegt, zahlt Ihre Krankenkasse nur den Festbetrag. Der gesetzliche Festbetrag liegt bei 784,94 Euro pro Hörgerät (in der Praxis aber oft bei 833 Euro). Entscheiden Sie sich für ein Hörgerät, dessen Preis den Pauschalbetrag übersteigt, müssen Sie die Kosten, die über der Pauschale liegen, selbst tragen. Wenn Sie zwei Hörhilfen benötigen, können Sie mit einem Zuschuss von 1.412,89 € rechnen.

Beim zweiten Hörgerät ziehen die Krankenkassen 20% vom Zuschuss ab, weil Sie annehmen, dass Ihnen der Akustiker 20% Rabatt auf das zweite Hörgerät gewährt. Sie sollten von Ihrem Akustiker immer einen Rabatt auf das zweite Hörgerät einfordern (auch wenn dieser das anfänglich ablehnt – bleiben Sie hartnäckig). Der verminderte Zuschuss beim zweiten Hörgerät ist ärgerlich, da die Gesamtkosten für zwei Hörgeräte sehr hoch sind und durchschnittlich 3.600 Euro betragen. In der Praxis zahlt Ihre Krankenkasse aber auch Kosten für Ohrpasstücke und eine Reparaturpauschale, also deutlich höhere Zuschüsse, als den gesetzlichen Anspruch, den Sie haben. Für ein Hörgerät mit Ohrpassstück inklusive Reparaturpauschale bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse ca. 833,50 € erstattet und 1.514 € bei zwei Hörgeräten. Der gesetzliche Anspruch liegt dagegen bei 784,94 € (ein Hörgerät) und 1.412,89 € (zwei Hörgeräte)

Was bekommen Sie ohne Zuzahlung? Kassenhörgeräte

Akustiker müssen Ihnen auch Hörgeräte anbieten, die keine Zuzahlung erfordern (sogenannte Kassenhörgeräte). Mit einem Kassenhörgerät erhalten Sie eine Hörhilfe die, abgesehen von der Rezeptgebühr, keine Kosten verursacht und nahezu gratis ist. Die Ausstattung ist einfach und bietet lediglich eine Grundversorgung. Dennoch handelt es sich um ein Gerät, das Ihre Schwerhörigkeit medizinisch korrigieren kann. Ob Kassenhörgeräte zu Ihnen und Ihren Anforderungen und Vorstellungen passen, lässt sich letztlich nur durch einen Praxistest und ein Probetragen sagen.

Hörhilfen Kosten absetzenFoto: © Siemens | Pressebild

An Taubheit grenzende Schwerhörige erhalten seit März 2012 einen erhöhten Festbetrag von 786,86 Euro für das erste Hörgerät. Aus unserer Sicht ist die Anpassung der Pauschalbeträge nur eine minimale und nicht ausreichende Verbesserung. Eine angemessene Versorgung von Menschen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist mit den aktuellen Festbeträgen quasi nicht möglich. Hier müsste die Bundesregierung deutlich gegensteuern.

Wann zahlen die Krankenkassen für Hörgeräte?

Die Kosten für ein Hörgerät werden von den Krankenkassen nur übernommen, wenn die Hörhilfe zuvor von einem HNO-Arzt verordnet wurde. Wenn Sie den Verdacht haben schwerhörig zu sein, sollten Sie einen HNO-Arzt aufsuchen und sich untersuchen lassen. Dieser stellt den Schweregrad Ihrer Hörminderung mit Hilfe eines Hörtests fest.

Krankenkasse Hörgeräte Foto: © nitpicker / Shutterstock

Die Krankenkassen haben bestimmte Kriterien, ab wann ein Hörverlust als solcher anerkannt wird. Ein Hörverlust muss im Hauptsprachbereich zwischen 500 und 3.000 Hertz liegen und mindestens 30 Dezibel auf dem besser hörenden Ohr betragen. Hinzu kommt, dass die Verstehensquote in einem Sprachhörtest bei weniger als 80% liegen muss.

Die Versorgung mit einem Hörgerät gilt als Sachleistung, zu deren Erbringung die Krankenkassen verpflichtet sind. Die Pauschalbeträge, die im Jahr 2005 eingeführt wurden, sind daher auch nicht als Zuschuss zu verstehen. Wenn aus medizinischen Gründen ein teureres Hörgerät benötigt wird, so müssen die Krankenkassen im Einzelfall auch Kosten übernehmen, die über dem Pauschalbetrag liegen (Behinderungsausgleich), was bereits mehrere Gerichte bestätigt haben. Gegen einen ablehnenden Bescheid, sollten Sie daher immer Widerspruch einlegen.

Andere Zuschüsse für Hörgeräte?

Es gibt weitere Organisationen und Kostenträger, die für die Kosten von Hörhilfen aufkommen bzw. einen Zuschuss leisten können. Wenn die Schwerhörigkeit beispielsweise durch einen Unfall verursacht wurde, kommt grundsätzlich auch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Unfallversicherung des Verursachers in Frage. Wenn der Unfall während der Arbeit passiert ist, muss die jeweilige Berufsgenossenschaft möglicherweise Zuzahlungen zu Ihrem Hörgerät leisten. Letzteres ist auch der Fall, wenn es sich um eine berufsbedingte Schwerhörigkeit handelt (Berufskrankheit durch zu starke Lärmbelastung).

Kosten Geldbörse © blickpixel / Pixabay

Weitere Kostenträger, die unter Umständen Kosten übernehmen, sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Agentur für Arbeit. Wenn Sie das Hörgerät benötigen, um einen Beruf ausüben zu können, ist ein Zuschuss eventuell auch über die Agentur für Arbeit möglich. Kostenlose Kassenhörgeräte, die Sie für den Festbetrag Ihrer Krankenkasse kaufen können, sind für den Berufsalltag häufig nicht geeignet, weil wichtige Funktionen fehlen. Wenn Sie in der Nachtschicht bei einem Sicherheitsdienst arbeiten, müssen Sie auch gut hören können. Wenn Sie einen Zuschuss für Ihr Hörgerät bei der Agentur für Arbeit beantragen, müssen Sie diesen umfangreich begründen. Es handelt sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen.

Für hörgeschädigte Menschen hat sich seit dem 1. November 2013 einiges geändert. Wer sich ein neues Hörgerät vor diesem Datum gekauft hat, bekam lediglich 400 Euro von der Krankenkasse als Zuschuss ausgezahlt. Seit dem 1. November 2013 erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mit 784,94 Euro nun einen fast doppelt so hohen Zuschuss. Allerdings gibt es einige neue Anforderungen, die vor der Bewilligung des Zuschusses erfüllt sein müssen. Der Deutsche Schwerhörigenbund bemängelt, dass auch der höhere Zuschuss immer noch zu gering ist.

Regelungen ab 1. November 2013: Höhere Zuschüsse für Hörgeräte

Neue Anforderungen an Hörgeräte

Seit dem 1. November 2013 erhalten Hörgeschädigte von der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV) einen Zuschuss von 784,94 Euro beim Kauf eines neuen Hörgerätes. Die Kosten für die regelmäßige Wartung der Geräte sind nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern werden zusätzlich von der Krankenkasse übernommen. Des Weiteren zahlt die Versicherung auch für die Beratung, die Anpassung und Reparaturen. Damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann, müssen einige neue Anforderungen erfüllt sein.

Hörgerät einstellen Im ohr Foto: © Pavel_D / Shutterstock

So gewähren die Krankenkassen nur dann einen Zuschuss, wenn es sich um ein volldigitales Hörgerät handelt, das die folgenden Mindestanforderungen erfüllt. Die Geräte müssen über 3 Hörprogramme, eine Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel, 4 verschiedene Kanäle sowie eine Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung verfügen. Digitale Hörgeräte haben den Vorteil, dass sie nicht mehr per Hand (bzw. Schraubenzieher) vom Akustiker angepasst werden müssen, sondern automatisch über eine Software konfiguriert werden.

Höhere Zuschüsse reichen trotzdem nicht aus

Ein neues Hörgerät kostet, je nach Hörverlust und Anpassung, durchschnittlich 1.800 Euro. Im Vergleich dazu sind die gesetzlichen Zuschüsse zu gering und die aktuellen Unterstützungen nicht ausreichend genug, was auch der Deutsche Schwerhörigenbund kritisiert. Laut der Behinderten-Selbsthilfe-Organisation reichen die Zuschüsse nicht aus, um eine angemessene Versorgung von schwerhörigen Menschen zu gewährleisten. Hörgeräte werden nur dann komplett von der Krankenversicherung übernommen, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig sind (Behinderungsausgleich).

Verbraucherzentrale: Zuschuss definitiv beanspruchen

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor kurzem nochmals darauf hingewiesen, dass sich Hörgeschädigte nicht auf eine Verzichtserklärung bei ihrem Akustiker einlassen sollten. Sie sollten sich zudem von einem Akustiker immer verschiedene Hörgeräte zeigen lassen, von denen mindestens zwei von der Krankenkasse vollständig finanziert werden (sogenannte Kassenhörgeräte). Es ist auch wichtig, das Sie sich vor dem Kauf eines neuen Hörgerätes mit Ihrer Krankenkasse abstimmen, um am Ende nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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22 Kommentare
  1. Jürgen schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert; meine Frau ist bei mir familienversichert.Zugleich sind wir beihilfebrechtigt (NRW).
    Meine Frau hat zwei Hörgeräte verordnet bekommen. Zur Probe angepasst wurden ihr gestern zwei Hörgeräte mittlerer Preisklasse, das Stück zu ca. 1.550,00 EUR. Die gesetzliche Krankenkasse würde von diesen Kosten insgesamt ca. 800,00 EUR übernehmen, und zwar als „Festbetrag“. Stellt dieser Festbetrag eine Sachleistung dar mit der Folge, dass die Beihilfe zu den Gesamtaufwendungen von über 3.000,00 EUR keinerlei Leistungen erbringt? Oder handelt es sich um einen Zuschuß mit der Folge, dass die Aufwendungen beihilfefähig sind. Im Falle einer Sachleistung: Kann meine Frau auf diese verzichten und die im Ergebnis höhere beihilfe in Anspruch nehmen?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen

  2. Hildegard schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit 3 Monaten teste ich bei einem Düsseldorfer Akustiker Siemens Hörgeräte. Mein HNO-Arzt hat mir die Hörhilfen verordnet und die Techniker Kasse hat mir einen Festbetrag von 1.192 € zugesichert. Jetzt hat der Akustiker mir einen Kostenvoranschlag zukommen lassen und mir zu den Grätekosten 2x 194 € Reperaturkostenpauschale berechnet. Ist das zulässig? Bitte teilen Sie mir mit, ob das üblicherweise so gehandhabt wird.

    Vielen Dank Hildegard

  3. Didi schrieb

    Ich habe eine Verordnung vom HNO-Arzt für Hörgeräte, mit dieser habe ich einen Hörakustiker aufgesucht und diverse H-Geräte ausprobiert. Schnell bin ich in den Bereich gekommen in dem ich zuzahlen müsste. Meine KK AOK hätte in diesem Fall nur einen Pauschalbetrag gezahlt. Durch einen glücklichen Umstand habe ich privat fast neuwertige „Luxushörhilfen“ Oticon Agil Pro (5.600 €)erwerben können. Wie stelle ich es an von der AOK trotzdem diesen Pauschalbetrag zu erhalten? Bin für jeden Tipp dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Didi

  4. Karl-Heinz schrieb

    Hallo,
    ich habe gelesen, dass die Zuzahlung der Krankenkasse sich ab den 01.11 13 sich um das Doppelte erhöht. Ist da etwas dran?

    Gruß
    Karl-Heinz

  5. Karl Schmidt schrieb

    Ich habe eine Verordnung über 2 Hörgeräte beim Hörakustiker eingereicht. Mir wurde ein Preis (Eigenanteil) von 1.894 € oder 2.294 € für jeweils 2 Geräte genannt. Wenn ich wissen möchte, was die Geräte wirklich kosten, muss ich dann den AOK-Beitrag von 784 € bzw. bei 2 Geräten von 924,94 € hinzurechnen? Danke für Ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Karl Schmidt

  6. Eva Alber schrieb

    Ich habe seit 3 Jahren ein Hörgerät (einfachste Ausstattung). Nun hat sich mein Hörvermögen – Hochtonverlust – so verschlechtert, dass mir das Hörgerät keinerlei Erleichterung und Verbesserung verschafft. Laut Akustiker kann man es auch nicht mehr lauter stellen. Kann ich, obwohl die Frist von 6 Jahren noch nicht um ist, ein neues Hörgerät beantragen, wenn der HNO-Arzt dies befürwortet?

  7. Kurt Gießmann schrieb

    Frage:

    Wer kommt für die Kosten von zwei Hörgeräten auf? Ich hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall und seitdem einen Hörschäden. Links habe ich einen starken Tinnitus und kann nur noch überlaut und unverständlich hören. Rechts bin ich fast taub. Wer muss die kompletten Kosten übernehmen?

    a. die gesetzliche Krankenkasse
    oder
    b. die Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher?

    M.f.g
    K. Gießmann

  8. Weber Gerhild schrieb

    Wie ist die Zuzahlung der deutschen Krankenkassen bei im Ausland erworbenen Hörgeräte (Österreich). Gilt hier auch die Zuzahlungspflicht?

    Freundliche Grüße
    Gerhild Weber

  9. Josef Libawski schrieb

    Warum geben Hörgeräteakustiker in den Serviceverträgen 6 Jahre Garantie bei Geräten, die von Krankenkassen voll bezahlt werden und nur 1 Jahr für zuzahlungspflichtige Geräte? Übrigens in der der EU Richtlinie 44/1999 gibt es keine Möglichkeit die Garantie auf unter zwei Jahre zu verkürzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Josef Libawski

  10. Hugo Appelhoff schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin beihilfeberechtigt. Meine Frau ist als Rentnerin gesetzlich versichert, aber wegen der geringen Rente auch durch mich beihilfeberechtigt (NRW). Meine Frau hat ein Hörgerät verordnet bekommen. Die Kosten für ein geeignetes Gerät werden nicht vollständig von der KV übernommen. Ist dann der Restbetrag beihilfefähig (bis zu einer Obergrenze) oder übernimmt die Beihilfe nichts mehr? Kann meine Frau in diesem Fall auf die KV-Leistung verzichten, um die günstigere Beihilfe in Anspruch zu nehmen?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen
    Hugo

  11. Rainer schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Anfang 2013 bin ich (versichert in der GKV) mit zwei neuen Hörgeräten versorgt worden. Ich musste hierfür insgesamt knapp 4.000 € zuzahlen. Die höherwertigen Geräte benötigte ich, da ich aus beruflichen Gründen ständig an Besprechungsterminen teilnehme. Die Geräte, die ich zunächst probeweise getragen hatte, brachten keine wirkliche Hilfe.

    Ein halbes Jahr später erfuhr ich, dass das Sozialgericht Hörgeschädigten in einem ähnlichen Fall eine höhere Zuzahlung zugesprochen hatte. Da die Widerspruchsfrist von einem Monat längst abgelaufen war, habe ich der Höhe des Kassenzuschusses nicht mehr widersprochen. Nun erfahre ich, dass in solchen Fällen gar nicht die GKV, sondern die Rentenversicherung zuständig ist.

    Ich würde dort gern einen Antrag auf einen (weiteren) Zuschuss stellen. Können Sie mir sagen, welche Antrags- und Verjährungsfristen hierfür gelten? Für Ihre Antwort sage ich schon jetzt besten Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer

  12. Ward Averdita schrieb

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrter Herr

    Ich probiere gerade beidseitige Hörgeräte aus. Ich werde auch die Kassengeräte ausprobieren, wobei mein Akustiker schon sagte, dads es bei mir wenig Sinn macht. Ich habe eine Hörschädigung aufgrund von Multiple Sklerose (MS), das steht leider in keinem Arztbericht. Mein Hörvermögen schwankt ständig und ist stark Tagesform abhängig.

    Aber wenn ich sehe was der Akustiker, mir für Geräte vorschlägt, dreht sich mir der Magen um. Das kann ich mir als Frührentnerin nie leisten. Muss ich jetzt doch die Kassenhörgeräte nehmen obwohl ich jetzt schon weiß das meine Lebensqualität weiter stark eingeschränkt ist?

    Mfg
    Ward A

  13. Sabine Zimmerer schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich trage seit Nov. 2014 zwei In-Ohr Hörgeräte und würde gerne zwei neue, kleine und unsichtbare Geräte kaufen. Besteht die Möglichkeit, dass meine KK BKK hier etwas dazu zahlt (die alten Geräte habe ich noch über meine damalige KK DAK abgerechnet).

    Vielen Dank für ein kurzes Feedback
    Sabine Zimmerer

  14. Hanne Werner schrieb

    Wenn ich mir die Werbung zu Hörgeräten ansehe, sind die kaum zu bemerken. Nun teste ich im Moment ein Basis-Gerät von Phonak, das bei mir nicht hinter, sondern über dem Ohr sitzt und deshalb nicht nur zu sehen ist, sondern auch die Verwendung meiner Lesebrille erschwert. Die lapidare Aussage war: „Bei einem Kassenmodell können Sie nicht mehr erwarten“ und „ich bin kein Optiker“. Sind die Basis-Hörgeräte wirklich so schlimm? Mein HNO-Arzt sagte mir, dass ich sie auf jeden Fall testen sollte, weil man mittlerweile auch von den Basis-Geräten einiges erwarten kann. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen Tipp geben könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hanne Werner

  15. Vlad Bell schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Radikalhöhle auf der rechten Seite durch Okklusion bzw. mein HdO-Gerät bekommen. Mein Arzt sieht zudem eine medizinische Notwendigkeit, von der Okklusion durch das HDO-Gerät wegzukommen. Das heißt also, ich kann kein HdO-Hörgerät tragen, da mein Ohr nicht trocken bleibt und mit einem Hörgerät keine Trockenlegung des Ohres erreichbar ist. Dementsprechend stellte er eine Hörgeräteverordnung für ein knochenverankertes Hörsystem BAHA 5 für die rechte Seite aus.

    Wegen der Feuchtigkeit habe ich zurzeit keine Beschwerden oder Schmerzen außer unangenehme Gefühle. Nach dem Ausprobieren des BAHA habe ich festgestellt, dass es für mich keine wesentliche Vorteile, aber einige Nachteile hat wie z.B. Geräusche beim Tragen einer Kopfbedeckung, Geräusche bei der Annäherung von Hand und anderen Gegenständen, sowie Geräusche bei starkem Wind und so weiter. Aus diesem Grund habe ich mich doch für ein herkömmliches Hörgerät entschieden.

    Meine Frage:
    Gilt auch in diesem Fall die bekannte 6 Jahresfrist für ein neues BAHA-Gerät? Also für den Fall, dass es wegen Feuchtigkeit und Okklusion zu Komplikationen kommen könnte und ich infolge dessen kein HDO-Gerät mehr tragen kann?

  16. karmen schantz schrieb

    Ich trage seit einem halben Jahr 2 Hörgeräte und hatte eine Selbstbeteiligung von 10€ pro Gerät. Jetzt hätte ich gerne solche Hörgeräte, die im Ohr getragen werden. Wie kann ich diese beantragen? Bezahle ich dann auch nur 10€ pro Gerät? Bitte um Antwort. Vielen Dank.

  17. Helmut Pinz schrieb

    Ich bin Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung. Meine Frau braucht ein Hörgerät und ist bei mir mit versichert. Wir leben in Spanien. Was müssen wir tun, um einen Zuschuss zu bekommen?

    Vielen Dank
    Helmut Pinz

  18. Larisa Burdelova schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    an einem Ohr bin ich taub, mit dem anderen höre sehr schlecht. Ich habe eine Verordnung für Bi Cros Geräte bekommen. Ich möchte ein kabelloses Gerät kaufen. Gibt es so was ohne Zuzahlung? Für die Antwort bin ich sehr dankbar.

    Darf ich ein kabelloses Bi Cros Gerät ohne Zuzahlung haben? Eine Verordnung habe ich schon.

    Mit besten Grüßen L. Burdelova

  19. Wolfgang Firsbach schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin 70 Jahre alt. Vor ca. 6 Monaten bekam ich 2 Hörgeräte verordnet, die von der AOK bezahlt wurden. Beide Geräte kosten ca. 1.500 €. Im Laufe der Zeit musste ich feststellen, dass ich beim Fernsehen den Ton ziemlich laut einstellen und trotzdem meine Frau häufig fragen musste: „Was hat er (sie) gesagt?“ Bei einigen Filmen war der Ton für mich so schlecht, dass ich auf den Film verzichtet habe. Nun habe von meinem Hörgeräteakustiker ein Sennheisergerät 480 TV geliehen bekommen. Tonempfang bei TV Firstclas. Kostet 250 €.

    Nun meine Frage:
    Wird die AOK die Kosten übernehmen? Über eine objektive Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mfg
    Wolfgang Firsbach

  20. Gabriele Rosenau schrieb

    Ich hätte gern gewusst, was das Widex Hörgeräte Daily 50 bei Ihnen kosten. Ich bin bei der Barmer Krankenkasse und habe auch ein Rezept für Hörgeräte.
    Gabriele

  21. Tesch Uwe schrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als ich noch voll berufstätig war, konnte ich mir 2 IdO Hörgeräte der oberen Preisklasse leisten, mit denen ich prima zurechtgekommen bin. Nun, da ich arbeitslos bin, trage ich HdO Kassen-Hörgeräte, für die ich nichts zuzahlen musste. In Gruppengesprächen und bei Hintergrundlärm taugen diese Geräte gar nichts. Aus diesem Grund lebe ich zur Zeit sehr zurückgezogen und habe fast keine gesellschaftlichen Kontakte. Ich möchte jetzt gerne wieder IdO Geräte die für diese Hörsituationen geeigneter sind. Sichtbare HdO Geräte trage ich generell ungern, erstens aus kosmetischen Gründen und weil ich in der Seniorenbetreung tätig war (zur Zeit allerdings arbeitssuchend) und es mir dort sehr oft passiert ist, dass mir die Senioren die HdO Geräte immer wieder abreißen. Meine Frage, muss die Gesetzliche Krankenkasse auch die IdO Geräte bezahlen? Wie sollte ich dabei vorgehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe Tesch

  22. heidrunschwarzlow schrieb

    Ich bitte um eine Preisliste für Innenhörgeräte.

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